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Jugendordnung

Jugendordnung des Kraichturngaues Bruchsal

 

§ 1

Name und Mitgliedschaft

Die Turnerjugend im Kraichturngau ist die Jugendorganisation des Kraichturngaues Bruchsal. Ihr gehören die Jugendabteilungen der Mitgliedsvereine und –abteilungen des Turngaues sowie deren gewählten Mitarbeiter an.

 

§ 2

Grundsätze

  1. Die Turnerjugend des Kraichturngaues trägt durch Programme und Maßnahmen dazu bei, dass sich die Kinder und Jugendlichen zu gesunden und lebensfrohen Menschen entwickeln.
  2. Sie fördert die selbständig entscheidende Persönlichkeit, die sich ihrer Verantwortung gegenüber den Mitmenschen, der Gesellschaft sowie der Umwelt bewusst ist und danach handelt.
  3. Sie fordert von ihren Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte. Sie übt parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz. Sie wendet sich gegen jede Art des Extremismus. Sie verurteilt jede Form der Gewalt.

Sie bekennt sich zu freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Kinder und Jugendlichen ein.

 

§ 3

Aufgaben

(1)  Die sportliche und überfachliche Kinder- und Jugendarbeit in der Turnerjugend des Kraichturngaues richtet ihren Schwerpunkt auf ganzheitliche und pädagogisch orientierte Angebote von Spiel, Sport und Bewegung. Sie betont das Gemeinschaftsleben und erfüllt damit gesellschaftliche, gesundheitspolitische und jugendpflegerische Aufgaben. Die Förderung des persönlichen Leistungsvermögens und des Spitzensports gehören zu den selbstverständlichen Aufgaben der Jugendarbeit.

(2)  Die Turnerjugendarbeit schafft die Voraussetzung für eine jugendgemäß gestaltete Freizeit. Dabei legt sie besonderen Wert auf die Bildung von Turnerjugendgruppen.

(3)  Die Vertreterinnen und Vertreter der Turnerjugend des Kraichturngaues arbeiten zur Verwirklichung der sportlichen und überfachlichen Kinder- und Jugendarbeit mit den Vereinen und Turngauen, der Badischen und der Deutschen Turnerjugend zusammen.

(4)  In Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Projektausschüsse des Kraichturngaues erarbeitet die Turnerjugend Konzepte für die von ihr vertretenen Altersgruppen und führt diese Maßnahmen durch.

 

§ 4

Führung und Verwaltung

  1. Die Turnerjugend des Kraichturngaues führt und verwaltet sich im Rahmen der Jugendordnung und der Satzung des Kraichturngaues Bruchsal selbst. Sie entscheidet eigenständig über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Hierüber ist sie dem Turngau-Jugendmeeting und dem Gauturntag zur Rechenschaft verpflichtet.
  2. Die Ordnung der Turnerjugend ist im Grundsatz für den Kraichturngau, seine Organe und seine Mitglieder (Vereine) sowie deren Organe verbindlich.

 

§ 5

Organe der Turnerjugend im Kraichturngau sind:

    1. das Turngau-Jugendmeeting
    2. der Jugendvorstand
    3. das Turngau-Jugendteam

 

§ 6

Das Turngau-Jugendmeeting

(1)  Das Turngau-Jugendmeeting ist die Mitgliederversammlung der Turnerjugend im Kraichturngau. Es ist das oberste Organ der       Turnerjugend und wird als Delegiertenversammlung      durchgeführt. Es     besteht aus den Delegierten der Mitgliedsvereine des Kraichturngaues sowie den Mitgliedern des Turngau-Jugendteams.

(2) Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Delegierten und die Mitglieder des Jugendvorstands sowie des Turngau-Jugendteams. Jeder hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Es genügt bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes ordnungsgemäß einberufene Turngau-Jugendmeeting ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(3) Die Wahlen der Vorsitzenden und des Schatzmeisters (vgl. § 7 Abs. 1) erfolgen auf 2 Jahre. Ein Vorsitzender und der Schatzmeister werden in geraden Jahren und der zweite Vorsitzende in ungeraden Jahren gewählt. Die Wahlen des Turngau-Jugendteams erfolgen auf ein Jahr. Die jeweiligen Ämter und Funktionen werden bis zur Neu- bzw. Wiederwahl geführt. Über die Form der durchzuführenden Wahlen entscheidet das Turngau-Jugendmeeting.

(4)  Jedem Mitgliedsverein stehen für die ersten 100 Vereinsmitglieder bis zum 21. Lebensjahr zwei Delegierte zu. Für je weitere angefangene 100 Vereinsmitglieder bis zum 21. Lebensjahr erhöht sich die Zahl um einen weiteren Delegierten. Maßgebend dafür ist die Zahl der Vereinsangehörigen, die unter „Turnen“ dem Badischen Sportbund Nord bei der vorletzten Bestandserhebung gemeldet wurden.

(5) Das Mindestalter der Delegierten beträgt 14 Jahre. Mindestens ein Drittel der Delegierten der Mitgliedsvereine soll unter 25 Jahre alt sein.

(6)  Für jeden Mitgliedsverein, der bei der Mitglieder-Bestandserhebung des BSB Nord im Vorjahr Vereinsmitglieder unter 19 Jahren unter „Turnen“ gemeldet hat, ist das Turngau-Jugendmeeting eine Pflichtveranstaltung. Nimmt kein Vertreter des Vereins am Turngau-Jugendmeeting teil, ist der betreffende Verein verpflichtet, an die Jugendkasse eine Versäumnisgebühr von € 25,00 zu entrichten. Die Versäumnisgebühr wird per SEPA-Lastschriftmandat vom zahlungspflichtigen Verein eingezogen. Die Versäumnis-gebühr fällt nicht an, wenn vom betreffenden Verein mindestens ein Vertreter anwesend ist. Der Vertreter muss Mitglied des von ihm vertretenden Vereins sein; eine Bevollmächtigung Dritter ist nicht möglich. Die Mitglieder des Jugendausschusses des Kraichturngaues werden als Vertreter derjenigen Vereine gewertet, in denen sie Mitglied sind.

(7) Aufgaben des Turngau-Jugendmeetings sind:

    1. Festlegung der Richtlinien der Jugendarbeit im Turngau
    2. Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Turngau-    Jugendteams
    3. Entgegennahme der Berichte des Jugendvorstands
    4. Entlastung des Jugendvorstands und des Turngau-Jugendteams
    5. Wahl des Jugendvorstands und des Turngau-Jugendteams
    6. Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen zu denen der Turngau Delegationsrecht besitzt
    7. Wahl von jeweils 5 Delegierten zum Gauturntag und der Herbsttagung des Kraichturngaues
    8. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    9. Änderung der Jugendordnung

 

(8)  Das ordentliche Turngau-Jugendmeeting findet jährlich vor dem ordentlichen Gauturntag des Kraichturngaues statt. Die Einberufung erfolgt auf geeignete Weise mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 6 Wochen vor dem Termin beim Jugendvorstand oder der Gaugeschäftsstelle eingegangen sein.

(9) Ein außerordentliches Turngau-Jugendmeeting findet statt, wenn der Jugendvorstand oder die Jugendleiter/innen eines Drittels der Mitgliedsvereine des Kraichturngaues dies beantragen. Für die Ladungsfrist gilt Absatz 7.

 

 

§ 7

Der Jugendvorstand

(1) Der Jugendvorstand besteht aus:

    1. zwei Vorsitzenden der Turnerjugend
    2. dem Schatzmeister der Turnerjugend

(2) Die Mitglieder des Jugendvorstands müssen volljährig und Mitglied in einem Mitgliedsverein des  Kraichturngaues sein. Die beiden Vorsitzenden der Turnerjugend gehören dem Gauvorstand des Kraichturngaues Bruchsal an (vgl. § 9 Abs. 1 der Gausatzung).

(3) Jedes Amt steht Personen jedweden Geschlechts offen, auch wenn die Jugendordnung nur die männliche Sprachform verwendet.

(4) Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Kraichturngaues, dieser Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Turngau-Jugendmeetings und des Turngau-Jugendteams. Die Beschlüsse sollen protokolliert werden. Das Protokoll geht auch dem Gauvorsitzenden zu.

(5) Dem Schatzmeister der Turnerjugend obliegt die Führung der Jugendkasse. Er erstattet dem Turngau-Jugendmeeting Bericht.

(6) Die Mitglieder des Jugendvorstands gehören dem Gauturnrat des Kraichturngaues Bruchsal an.

§ 8

Das Turngau-Jugendteam

(1) Das Turngau-Jugendteam wird beim Turngau-Jugendmeeting gewählt. Die Anzahl der zu wählenden Personen richtet sich nach dem Bedarf und wird vor Beginn der Wahl festgelegt.

       Wählbar ist jede Person ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie soll Mitglied in einem Mitgliedsverein des Kraichturngaues Bruchsal sein.

(2)  Die Mitglieder des Turngau-Jugendteams sollen nach Erfordernis an den Sitzungen des Gauturnrats des Kraichturngaues Bruchsal teilnehmen.

 

§ 9

Aufgaben des Jugendvorstands und des Turngau-Jugendteams

(1) Der Jugendvorstand leitet die Turnerjugend im Kraichturngau.

(2)  Der Jugendvorstand und das Turngau-Jugendteam sind zuständig für die überfachliche Jugendarbeit im Kraichturngau.

(3) Sie wirken in Zusammenarbeit mit den Gaufachwarten des Kraichturngaues bei fachlichen Veranstaltungen mit, an denen Kinder und Jugendliche teilnehmen.

(4)  Die Planung und Durchführung von Veranstaltungen kann in variablen Projektteams erfolgen, zu denen weitere Personen hinzugezogen werden können. Die Bildung der jeweiligen Projektteams erfolgt durch den Jugendvorstand.

 

§ 10

Schlussbestimmungen

(1) Zur Änderung der Jugendordnung ist eine Zweidrittelmehrheit der Vollversammlung erforderlich.

(2) Die vorstehende Fassung der Jugendordnung wurde von der ordentlichen Vollversammlung am 24. Januar 2020 in Obergrombach mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft. Die Jugendordnung in der Fassung vom 23.05.2015 tritt mit sofortiger Wirkung außer Kraft.

 

 

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