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Satzung - Stand März 2010
Satzung
Aufbau und Aufgaben
(1) Der Kraichturngau Bruchsal e.V. (in der Folge als „Turngau“ bezeichnet) ist die Gemein-schaft der Turnvereine und Turnabteilungen von Sportvereinen in den Städten und Gemeinden Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Graben-Neudorf, Gondelsheim, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kraichtal, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher und Waghäusel. Der Turngau ist Mitglied des Badischen Turner-Bundes (BTB), dessen satzungsgemäß festgelegten Grundsätze er als für sich selbst gültig und verbindlich anerkennt. Er wirkt entsprechend den Regelungen der BTB-Satzung in den Organen, Ressorts und weiteren Gremien des BTB mit. Er fördert und vertritt die Ziele seiner Mitglieder auf dem Gebiet von Turnen, Spiel und Sport als umfassende Leibesübung.
(2) Dabei obliegt ihm insbesondere die
a) Aus- und Fortbildung von Übungsleitern sowie Mitarbeitern der Mitgliedsvereine.
b) Durchführung von Gauveranstaltungen.
c) Bildung und Schulung von Gaumannschaften in den Fachgebieten des Deutschen Turner-Bundes.
d) Förderung der fachlichen und überfachlichen Jugendarbeit.
e) Vertretung der Interessen des Turngaues und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit gegenüber Behörden, den Turnerbünden und den Sportorganisationen.
f) Vornahme von Ehrungen auf Gauebene.
§ 2
Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr
(1) Der Turngau hat seinen Sitz in Bruchsal.
(2) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bruchsal unter VR Nr. 892 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Turngau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Dies geschieht insbesondere durch die Förderung von Turnen und Sport und der Erziehung der Jugend sowie der Pflege gesundheitssportlicher Maßnahmen. Der Turngau ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder, Vereine und Abteilungen erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Turngaues. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Mitglieder des Gauvorstandes gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 1 - 9 der Satzung können als pauschalen Ersatz neben nachgewiesenen Aufwendungen maximal den Betrag nach § 3 Nr. 26 a EStG erhalten".
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Turngaues sind die bisherigen Mitgliedsvereine sowie die gewählten Mitarbeiter der Organe des Turngaues. Neue Turnvereine und Turnabteilungen von Sportvereinen können auf schriftlichen Antrag aufgenommen werden, der unter Beifügung einer Vereinssatzung an den Gauvorstand zu richten ist. Über die Aufnahme entscheiden der BTB und der Turngau einvernehmlich. Eine Mitgliedschaft nur im Turngau oder nur im BTB ist ausgeschlossen. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft anerkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen des Turngaues.
(2) Ein Austritt muss mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Gauvorsitzenden erklärt werden. Er wird erst mit Ende des Geschäftsjahres wirksam. Eine an den Turngau gerichtete Austrittserklärung gilt gleichzeitig als Erklärung des Austritts aus dem BTB. Eine an den BTB gerichtete Austrittserklärung gilt gleichzeitig als Austritt aus dem Turngau.
(3) Mitglieder, die der Satzung zuwiderhandeln oder gegen Belange des Turngaues verstoßen, können mit sofortiger Wirkung aus dem Turngau ausgeschlossen werden. Gegen einen solchen Beschluß, der vom Gauvorstand zu fassen ist, ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Berufung beim nächsten Gauturntag möglich. Die Einlegung der Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die Beitragspflicht der Mitgliedsvereine und –abteilungen beginnt mit dem Eintritt und endet zum Schluß des Geschäftsjahres, zu dem die Mitgliedschaft beendet wird. Für den gleichen Zeitraum besteht die Verpflichtung zur termingemäßen Abgabe der jährlichen Bestandserhebung.
§ 5
Turnerjugend
Die Aufgaben und Kompetenzen der Turnerjugend sind in der Jugendordnung des Kraichturngaues Bruchsal festgelegt. Diese darf mit der vorliegenden Satzung nicht in Widerspruch stehen.
§ 6
Organe
Die Organe des Turngaues sind:
1. Der Gauturntag.
2. Der Gauturnrat.
3. Der Gauvorstand.
§ 7
Der Gauturntag
(1) Der Gauturntag ist das oberste Organ des Turngaues. Er ist
die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Ihm gehören stimmberechtigt an:
a) Die Mitglieder des Gauturnrates.
b) Die Delegierten der Mitgliedsvereine.
c) 10 Delegierte der Turnerjugend des Turngaues.
(2) Der Gauturntag tritt jährlich einmal zusammen. Ein außerordentlicher Gauturntag findet statt auf Beschluß des Gauturnrates oder schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedsvereine.
(3) Der Gauturntag ist ebenso wie die jährlich stattfindende Herbsttagung eine Pflichtveranstaltung für die Mitgliedsvereine. Die Teilnahmepflicht eines Mitgliedsvereines gilt dann als erfüllt, wenn mindestens ein Delegierter anwesend war. Bei Nichtteilnahme hat der jeweilige Verein eine Versäumnis-gebühr an die Gaukasse zu entrichten. Die Höhe der Versäumnisgebühr wird vom Gauturntag festgelegt. Sie darf allerdings nicht rückwirkend festgelegt werden.
(4) Der Gauturntag ist vom Gauvorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Versammlungstag muss mindestens eine Frist von vier Wochen liegen.
(5) Die Tagung ist öffentlich, sofern der Gauturntag nichts anderes beschließt. Es gilt die Geschäftsordnung für den Gauturntag. Über den Verlauf der Tagung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(6) Jedem Mitgliedsverein des Turngaues steht je angefangene 100 seiner Vereinsangehörigen ein Delegierter zu. Maßgebend ist die Zahl der Vereinsangehörigen, die unter "Turnen“ dem Badischen Sportbund bei der letzten Bestandserhebung gemeldet wurden.
(7) Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Delegierten. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Eine Stimmenhäufung ist nicht zulässig.
(8) Jeder ordnungsgemäß einberufene Gauturntag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlußfähig. Die Beschlüsse des Gauturntages bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit nicht die Satzung Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Dem Gauturntag obliegt es:
a) Die Richtlinien für die Arbeit im Turngau festzulegen.
b) Die Berichte des Gauvorsitzenden, der Gauturnräte, des Vorstandsmitglieds Finanzen und der Kassenprüfer entgegen zu nehmen.
c) Den Gauturnrat zu entlasten, wobei über den Kassenbericht gesondert abgestimmt wird.
d) Die Mitglieder des Gauvorstandes und die Gauturnräte zu wählen. Der Geschäftsführer und die Mitglieder des Gaujugendausschusses werden nicht vom Gauturntag gewählt.
e) Mitgliedsbeiträge und Umlagen festzulegen.
f) Über Anträge zu beschließen.
g) Über Satzungsänderungen zu beschließen.
h) Ehrenmitglieder zu ernennen.
(9) Alle Wahlen erfolgen für zwei Jahre. Die jeweiligen Ämter werden bis zur Neu- bzw. Wiederwahl geführt. Für die Form der durchzuführenden Wahlen gilt § 7 der Geschäftsordnung für den Gauturntag.
(10)Jedes Jahr findet darüber hinaus eine Herbsttagung statt. Sie
ist ebenso Pflichtveranstaltung für die Mitgliedsvereine (vgl. § 7 Abs. 3). Die Herbsttagung ist nicht Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB.
§ 8
Der Gauturnrat
(1) Den Gauturnrat bilden:
1. Der Gauvorstand.
2. Die Gauturnräte (Gaufachwarte und die Mitglieder des
Gaujugendausschusses).
(2) Der Gauturnrat tritt nach Bedarf auf schriftliche Einladung des Gauvorsitzenden zusammen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Er beschließt mit einfacher Mehrheit über Angelegenheiten des Turngaues, soweit diese nicht zur Zuständigkeit des Gauturntages oder des Gauvorstandes gehören.
(3) Dem Gauturnrat obliegt insbesondere der Erlass von Ordnungen im Rahmen der Satzung sowie die Aufstellung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr.
(4) Der Gauturnrat entscheidet über den Bedarf, für ein Fachgebiet einen Gaufachwart und/oder Gaujugendfachwart einzusetzen. Bezüglich der Gaujugendfachwarte hat der Gaujugendausschuss ein Vorschlagsrecht. Die Wahl des jeweiligen Gaufachwartes hat beim Gauturntag, die des Gaujugendfachwartes bei der Vollversammlung der Turnerjugend zu erfolgen.
(5) Der Gauturnrat ist berechtigt, wenn die Besetzung eines Amtes Schwierigkeiten bereitet oder es sonst erforderlich erscheint, ein freigewordenes Amt mit einem anderen Amt zu vereinigen oder ein Amt mit mehr als einer Person zu besetzen. Er ist weiter berechtigt, bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsinhabers das Amt bis zum nächsten Gauturntag kommissarisch zu besetzen. Dort ist dann in jedem Fall eine Nachwahl bis zum Ablauf der regulären Amtszeit des Gauturnrates durchzuführen.
§ 9
Der Gauvorstand
(1) Den Gauvorstand bilden:
1. Der Gauvorsitzende.
2. Zwei Stellvertretende Gauvorsitzende, wobei
mindestens ein Stellvertreter weiblich sein muss.
3. Das Vorstandsmitglied Finanzen.
4. Das Vorstandsmitglied Öffentlichkeitsarbeit.
5. Das Vorstandsmitglied Protokollführung.
6. Das Vorstandsmitglied Wettkampfsport.
7. Das Vorstandsmitglied Turnen (Freizeit- und
Gesundheitssport).
8. Das Vorstandsmitglied Lehrwesen.
9. Die beiden Vorsitzenden der Turnerjugend.
10. Die Gauehrenmitglieder.
11. Der Geschäftsführer (mit beratender Stimme).
(2) Jedes Amt innerhalb des Turngaues steht Männern und Frauen gleichermaßen offen, auch wenn die Satzung die männliche Sprachform verwendet.
(3) Der Gauvorsitzende und die beiden Stellvertreter sind Vorstand des Turngaues im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeder ist für den Turngau allein vertretungsberechtigt.
(4) Der Geschäftsführer wird vom Gauvorstand eingesetzt. Die Gauehrenmitglieder haben Sitz und Stimme im Gauvorstand auf Lebenszeit.
(5) Der Gauvorstand tritt nach Bedarf auf Einladung des Gauvorsitzenden zusammen. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl seiner anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Er ist das leitende Gremium des Turngaues, erledigt die laufenden Geschäfte, beschließt über Ehrungsanträge der Mitgliedsvereine, bereitet die Sitzungen des Gauturnrates und des Gauturntages vor und führt deren Beschlüsse durch. Er beruft den Gauturntag und die jährliche Herbsttagung ein.
§ 10
Die Gaufachwarte
(1) Die Gaufachwarte sind die fachlichen Mitarbeiter des Turngaues. Ein Gaufachwart soll dann installiert werden, wenn eine Sportart in mindestens drei Mitgliedsvereinen betrieben wird. Wird eine Sportart in weniger als drei Mitgliedsvereinen betrieben, kann der Gauturnrat bei entsprechendem Bedarf gleichwohl einen Gaufachwart installieren.
(2) Gaufachwarte kann es nur für Sportarten geben, die vom Badischen Turner-Bund oder Deutschen Turner-Bund vertreten werden. Die Gaufachwarte tragen in ihrem jeweiligen Fachgebiet die Verantwortung für die fachlichen Aufgaben des Turngaues gemäß den Vorgaben des BTB und DTB.
(3) Der Kreis der Gaufachwarte kann bei Bedarf erweitert oder verkleinert werden. Des gleichen können Fachgebiete zusammengelegt oder in Personalunion besetzt werden. Zuständig hierfür ist der Gauturnrat.
§ 11
Die Projektausschüsse
(1) Zur Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Lehrgängen und sonstigen Maßnahmen sind die Projektausschüsse berufen. Die Projektausschüsse werden von den fachlich zuständigen Gaumitarbeitern einberufen und die Sitzungen von ihnen geleitet.
(2) Die Zusammensetzung der Projektausschüsse aus dem Kreis der Gauturnräte ist abhängig von der jeweiligen Maßnahme. Es können auch Personen hinzugezogen werden, die kein Amt innerhalb des Turngaues bekleiden.
(3) Es besteht des Weiteren als ständiger Ausschuss der Gaujugendausschuss, vgl. § 5 der Satzung.
§ 12
Kassenführung und Kassenprüfung
(1) Das Vorstandsmitglied Finanzen erledigt die kassentechnischen Angelegenheiten des Turngaues.
(2) Es hat für das kommende Geschäftsjahr gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Gauturnrates einen Haushaltsplan aufzustellen. Es soll Zahlungen nur gemäß dem Haushaltsplan und der vom Gauturnrat zu erlassenden Finanzordnung leisten.
(3) Die Kasse ist jährlich vor dem Gauturntag durch zwei Kassenprüfer zu überprüfen. Die Kassenprüfer werden in rollierendem System von den Mitgliedsvereinen gestellt. Das Vorstandsmitglied Finanzen sowie die Kassenprüfer erstatten beim Gauturntag einen Bericht. Der Gauvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung ansetzen.
4) Die Mitglieder des Gauturnrates sowie die in den Projektausschüssen eingesetzten Personen erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Das Nähere regelt eine vom Gauturnrat zu erlassende Finanzordnung.
§ 13
Anträge, Abstimmungsmodus
(1) Anträge zur Tagesordnung des Gauturntages sind spätestens 6 Wochen vorher schriftlich beim Gauvorsitzenden einzureichen.
(2) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge), können nur dann behandelt werden, wenn der Gauturntag dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Dringlich-keitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Kraichturngaues Bruchsal sind unzulässig.
(3) Alle Abstimmungen und Wahlen bedürfen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Das bedeutet, dass Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt werden.
§ 14
Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen der generellen Ankündigung in der Tagesordnung des Einladungsschreibens. Sie können im Wege nachträglicher Antragstellung nicht der Tagesordnung hinzugefügt werden. In der Tagesordnung sind die zu ändernden Paragraphen mit der jeweiligen Überschrift zu bezeichnen. Soll bei einer Änderung eine weitgehende Überarbeitung und Neufassung der Satzung erfolgen, so genügt die Ankündigung mit „Neufassung der Satzung“.
(2) Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen des Gauturntages.
(3) Die Satzungsänderung wird erst wirksam, sobald sie im Vereinsregister beim Amtsgericht Bruchsal eingetragen ist.
§ 15
Auflösung
Die Auflösung des Kraichturngaues Bruchsal kann nur von einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Gauturntag beschlossen werden. Es bedarf hierzu der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen. Der Gauturntag wählt den oder die Liquidatoren. Bei Auflösung des Turngaues oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Turngaues an den Badischen Turner-Bund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige turnerische Zwecke im Gebiet des ehemaligen Kraichturngaues Bruchsal zu verwenden hat.
§ 16
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung wurde beim außerordentlichen Gauturntag am 29. September 1995 in Oberhausen beschlossen. Sie wurde durch Beschlüsse der ordentlichen Gauturntage vom 14. März 2003 in Bruchsal, vom 10. März 2006 in Oberhausen und vom 19. März 2010 in Weiher geändert.
(2) Die Änderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
für die Richtigkeit gezeichnet:
Jörg Wontorra, Gauvorsitzender
Ursula Neckermann, Stellvertretende Gauvorsitzende
Sandra Auerswald, Stellvertretende Gauvorsitzende
Kraichturngau Bruchsal - Satzung und Ordnungen - Stand März 2010