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Satzung in der Fassung vom 21. März / 26. September 2025
Präambel
Alle Ämter und Funktionen im Turngau stehen Personen jedweden Geschlechts offen, auch wenn die Satzung der besseren Lesbarkeit halber nur die männliche Sprachform verwendet.
§ 1
Aufbau und Aufgaben
(1) Der Kraichturngau Bruchsal (in der Folge als „Turngau“ bezeichnet) ist die Gemeinschaft der Turnvereine und Turnabteilungen von Sportvereinen in den Städten und Gemeinden Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Graben-Neudorf, Gondelsheim, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kraichtal, Kronau, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher und Waghäusel. Der Turngau ist Mitglied des Badischen Turner-Bundes (BTB), dessen satzungsgemäß festgelegten Grundsätze er als für sich selbst gültig und verbindlich anerkennt. Er wirkt entsprechend den Regelungen der BTB-Satzung in den Organen, Ressorts und weiteren Gremien des BTB mit. Er fördert und vertritt die Ziele seiner Mitglieder auf dem Gebiet von Turnen, Spiel und Sport als umfassende Leibesübung.
(2) Dabei obliegt ihm insbesondere die
a) Aus- und Fortbildung von Übungsleitern sowie Mitarbeitern der Mitgliedsvereine.
b) Durchführung von Gauveranstaltungen.
c) Bildung und Schulung von Gaumannschaften in den Fachgebieten des Deutschen Turner-Bundes.
d) Förderung der fachlichen und überfachlichen Jugendarbeit.
e) Vertretung der Interessen des Turngaues und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit gegenüber Behörden, den Turnerbünden und den Sportorganisationen.
f) Vornahme von Ehrungen auf Gauebene.
§ 2
Sitz, Rechtsfähigkeit und Geschäftsjahr
(1) Der Turngau hat seinen Sitz in Bruchsal.
(2) Er ist unter der Nummer VR 230892 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen und trägt im Namen den Zusatz „eingetragener Verein“, abgekürzt „e.V.“
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Turngau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Dies geschieht insbesondere durch die Förderung von Turnen und Sport und der Erziehung der Jugend sowie der Pflege gesundheitssportlicher Maßnahmen. Der Turngau ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder, Vereine und Abteilungen erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Turngaues. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Mitglieder des Gauvorstands gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 1 – 9 der Satzung können als pauschalen Ersatz neben nachgewiesenen Aufwendungen maximal den Betrag nach § 3 Nr. 26 a EstG erhalten.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Turngaues sind die bisherigen Mitgliedsvereine sowie die gewählten Mitarbeiter der Organe des Turngaues. Neue Turnvereine und Turnabteilungen von Sportvereinen können auf schriftlichen Antrag aufgenommen werden, der unter Beifügung einer Vereinssatzung an den Gauvorstand zu richten ist. Über die Aufnahme entscheiden der BTB und der Turngau einvernehmlich. Eine Mitgliedschaft nur im Turngau oder nur im BTB ist ausgeschlossen. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft anerkennt das Mitglied die Satzung und die Ordnungen des Turngaues.
(2) Ein Austritt muss mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Gauvorsitzenden erklärt werden. Er wird erst mit Ende des Geschäftsjahres wirksam. Eine an den Turngau gerichtete Austrittserklärung gilt gleichzeitig als Erklärung des Austritts aus dem BTB. Eine an den BTB gerichtete Austrittserklärung gilt gleichzeitig als Austritt aus dem Turngau.
(3) Mitglieder, die der Satzung zuwiderhandeln oder gegen Belange des Turngaues verstoßen, können mit sofortiger Wirkung aus dem Turngau ausgeschlossen werden. Gegen einen solchen Beschluss, der vom Gauvorstand zu fassen ist, ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Berufung beim nächsten Gauturntag möglich. Die Einlegung der Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die Beitragspflicht der Mitgliedsvereine und –abteilungen beginnt mit dem Eintritt und endet zum Schluss des Geschäftsjahres, zu dem die Mitgliedschaft beendet wird. Für den gleichen Zeitraum besteht die Verpflichtung zur termingemäßen Abgabe der jährlichen Bestandserhebung.
§ 5
Turnerjugend
Die Aufgaben und Kompetenzen der Turnerjugend sind in der Jugendordnung des Kraichturngaues Bruchsal festgelegt. Diese darf mit der vorliegenden Satzung nicht in Widerspruch stehen.
§ 6
Organe
Die Organe des Turngaues sind:
1. Der Gauturntag.
2. Der Gauturnrat.
3. DerGauvorstand.
§ 7
Der Gauturntag
(1) Der Gauturntag ist das oberste Organ des Turngaues. Er ist die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Ihm gehören stimmberechtigt an:
a) Die Mitglieder des Gauturnrates.
b) Die Delegierten der Mitgliedsvereine.
c) 10 Delegierte der Turnerjugend des Turngaues.
(2) Der Gauturntag tritt jährlich einmal zusammen. Ein außerordentlicher Gauturntag findet statt auf Beschluss des Gauturnrates oder schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitgliedsvereine.
(3) Der Gauturntag ist ebenso wie die jährlich stattfindende Herbsttagung eine Pflichtveranstaltung für die Mitgliedsvereine. Die Teilnahmepflicht eines Mitgliedsvereines gilt dann als erfüllt, wenn mindestens ein Delegierter anwesend war. Bei Nichtteilnahme hat der jeweilige Verein eine Versäumnisgebühr an die Gaukasse zu entrichten. Die Höhe der Versäumnisgebühr wird vom Gauturntag festgelegt. Sie darf allerdings nicht rückwirkend festgelegt werden.
(4) Der Gauturntag ist vom Gauvorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Versammlungstag muss mindestens eine Frist von vier Wochen liegen.
(5) Die Tagung ist öffentlich, sofern der Gauturntag nichts anderes beschließt. Es gilt die Geschäftsordnung für den Gauturntag. Über den Verlauf der Tagung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(6) Jedem Mitgliedsverein des Turngaues steht je angefangene 100 seiner Vereins-angehörigen ein Delegierter zu. Maßgebend ist die Zahl der Vereinsangehörigen, die unter "Turnen“ dem Badischen Sportbund bei der Bestandserhebung des vorangegangen Jahres gemeldet wurden.
(7) Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Delegierten. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Eine Stimmenhäufung ist nicht zulässig.
(8) Jeder ordnungsgemäß einberufene Gauturntag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Die Beschlüsse des Gauturntages bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit nicht die Satzung Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Dem Gauturntag obliegt es:
a) Die Richtlinien für die Arbeit im Turngau festzulegen.
b) Die Berichte des Gauvorsitzenden, der Gauturnräte, des Vorstandsmitglieds Finanzen und der Kassenprüfer entgegen zu nehmen.
c) Den Gauturnrat zu entlasten, wobei über den Kassenbericht gesondert abgestimmt wird.
d) Die Mitglieder des Gauvorstandes und die Gauturnräte zu wählen. Der Geschäftsführer, die Mitglieder des Jugendvorstands und des Turngau-Jugendteams werden nicht vom Gauturntag gewählt.
e) Mitgliedsbeiträge und Umlagen festzulegen.
f) Über Anträge zu beschließen.
g) Über Satzungsänderungen zu beschließen.
(10) Alle Wahlen erfolgen für zwei Jahre. Die jeweiligen Ämter werden bis zur Neu- bzw. Wiederwahl geführt. Für die Form der durchzuführenden Wahlen gilt § 7 der Geschäftsordnung für den Gauturntag.
(11) Jedes Jahr findet darüber hinaus eine Herbsttagung statt. Sie ist ebenso Pflichtveranstaltung für die Mitgliedsvereine (vgl. § 7 Abs. 3). Die Herbsttagung ist nicht Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB.
§ 8
Der Gauturnrat
(1) Den Gauturnrat bilden:
1. Der Gauvorstand.
2. Die Gauehrenmitglieder
(auch Ehrenvorsitzende und Ehren-Oberturnwarte).
3. Die Gaufachwarte, die Mitglieder des Jugendvorstands und des
Turngau-Jugendteams.
(2) Der Gauturnrat tritt nach Bedarf auf Einladung des Gauvorsitzenden in Textform (§ 126 b BGB) zusammen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Er beschließt mit einfacher Mehrheit über Angelegenheiten des Turngaues, soweit diese nicht zur Zuständigkeit des Gauturntages oder des Gauvorstandes gehören.
(3) Dem Gauturnrat obliegt insbesondere der Erlass von Ordnungen im Rahmen der Satzung sowie die Aufstellung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr.
(4) Der Gauturnrat entscheidet über den Bedarf, für ein Fachgebiet einen Gaufachwart einzusetzen. Die Wahl des jeweiligen Gaufachwartes hat beim Gauturntag, zu erfolgen.
(5) Der Gauturnrat ist berechtigt, wenn die Besetzung eines Amtes Schwierigkeiten bereitet oder es sonst erforderlich erscheint, ein freigewordenes Amt mit einem anderen Amt zu vereinigen oder ein Amt mit mehr als einer Person zu besetzen. Er ist weiter berechtigt, bei vorzeitigem Ausscheiden eines Amtsinhabers das Amt bis zum nächsten Gauturntag kommissarisch zu besetzen. Dort ist dann in jedem Fall eine Nachwahl bis zum Ablauf der regulären Amtszeit des Gauturnrates durchzuführen.
§ 9
Der Gauvorstand
(1) Den Gauvorstand bilden:
1. Der Gauvorsitzende.
2. Der Stellvertretende Vorsitzende Finanzen.
3. Der Stellvertretende Vorsitzende Wettkampfsport.
4. Der Stellvertretende Vorsitzende Gymwelt.
5. Das Vorstandsmitglied für Lehrwesen.
6. Das Vorstandsmitglied für Medien
7. Das Vorstandsmitglied für Protokollführung.
8. Die beiden Vorsitzenden der Turnerjugend.
9. Der Geschäftsführer (mit beratender Stimme).
(2) Der Gauvorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende Finanzen, der Stellvertretende Vorsitzende Wettkampfsport und der Stellvertretende Vorsitzende Gymwelt sind Vorstand des Turngaues im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeder ist für den Turngau allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Geschäftsführer wird vom Gauvorstand bestellt.
(4) Der Gauvorstand tritt nach Bedarf auf Einladung des Gauvorsitzenden in Textform (§ 126 b BGB) zusammen. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl seiner anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Er ist das leitende Gremium des Turngaues, erledigt die laufenden Geschäfte, beschließt über Ehrungsanträge der Mitgliedsvereine, bereitet die Sitzungen des Gauturnrates und des Gauturntages vor und führt deren Beschlüsse durch. Er beruft den Gauturntag und die jährliche Herbsttagung ein.
§ 10
Die Gaufachwarte
(1) Die Gaufachwarte sind die fachlichen Mitarbeiter des Turngaues. Ein Gaufachwart soll dann installiert werden, wenn eine Sportart in mindestens drei Mitgliedsvereinen betrieben wird. Wird eine Sportart in weniger als drei Mitgliedsvereinen betrieben, kann der Gauturnrat bei entsprechendem Bedarf gleichwohl einen Gaufachwart installieren.
(2) Gaufachwarte kann es nur für Sportarten geben, die vom Badischen Turner-Bund oder Deutschen Turner-Bund vertreten werden. Die Gaufachwarte tragen in ihrem jeweiligen Fachgebiet die Verantwortung für die fachlichen Aufgaben des Turngaues gemäß den Vorgaben des BTB und DTB.
(3) Der Kreis der Gaufachwarte kann bei Bedarf erweitert oder verkleinert werden. Desgleichen können Fachgebiete zusammengelegt oder in Personalunion besetzt werden. Zuständig hierfür ist der Gauturnrat.
(4) Die Gaufachwarte der Wettkampfsport betreibenden Fachgebiete sind dem Stellvertretenden Vorsitzenden Wettkampfsport zugeordnet. Die Gaufachwarte der wettkampffreien Fachgebiete sind dem Stellvertretenden Vorsitzenden Gymwelt zugeordnet. Die Gaufachwarte und der entsprechende Stellvertretende Vorsitzende treffen sich mindestens einmal jährlich zur Koordinierung der Arbeit.
§ 11
Die Projektausschüsse
(1) Zur Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Lehrgängen und sonstigen Maßnahmen sind die Projektausschüsse berufen. Die Projektausschüsse werden von den fachlich zuständigen Gaumitarbeitern einberufen und die Sitzungen von ihnen geleitet.
(2) Die Zusammensetzung der Projektausschüsse aus dem Kreis der Gauturnratsmitglieder ist abhängig von der jeweiligen Maßnahme. Es können auch Personen hinzugezogen werden, die kein Amt innerhalb des Turngaues bekleiden.
§ 12
Kassenführung und Kassenprüfung
(1) Der Stellvertretende Vorsitzende Finanzen erledigt die kassentechnischen Angelegenheiten des Turngaues.
(2) Er hat für das kommende Geschäftsjahr gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Gauturnrates einen Haushaltsplan aufzustellen. Er soll Zahlungen nur gemäß dem Haushaltsplan und der vom Gauturnrat zu erlassenden Finanzordnung leisten.
(3) Die Kasse ist jährlich vor dem Gauturntag durch zwei Kassenprüfer zu überprüfen. Die Kassenprüfer werden in rollierendem System von den Mitgliedsvereinen gestellt. Der Stellvertretende Vorsitzende Finanzen sowie die Kassenprüfer erstatten beim Gauturntag einen Bericht. Der Gauvorstand kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung ansetzen.
(4) Die Mitglieder des Gauturnrates sowie die in den Projektausschüssen eingesetzten Personen erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung (§ 3 Nr. 26 EstG). Das Nähere regelt eine vom Gauturnrat zu erlassende Finanzordnung.
§ 13
Anträge, Abstimmungsmodus
(1) Anträge zur Tagesordnung des Gauturntages sind spätestens 6 Wochen vorher in Textform (§ 126 b BGB) beim Gauvorsitzenden einzureichen.
(2) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge), können nur dann behandelt werden, wenn der Gauturntag dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Kraichturngaues Bruchsal sind unzulässig.
(3) Alle Abstimmungen und Wahlen bedürfen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Das bedeutet, dass Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt werden.
§ 14
Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen der generellen Ankündigung in der Tagesordnung des Einladungsschreibens. Sie können im Wege nachträglicher Antragstellung nicht der Tagesordnung hinzugefügt werden. In der Tagesordnung sind die zu ändernden Paragraphen mit der jeweiligen Überschrift zu bezeichnen. Soll bei einer Änderung eine weitgehende Überarbeitung und Neufassung der Satzung erfolgen, so genügt die Ankündigung mit „Neufassung der Satzung“.
(2) Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen des Gauturntages.
(3) Die Satzungsänderung wird erst wirksam, sobald sie im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen ist.
§ 15
Auflösung
Die Auflösung des Kraichturngaues Bruchsal kann nur von einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Gauturntag beschlossen werden. Es bedarf hierzu der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen. Der Gauturntag wählt den oder die Liquidatoren. Bei Auflösung des Turngaues oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Turngaues an den Badischen Turner-Bund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige turnerische Zwecke im Gebiet des ehemaligen Kraichturngaues Bruchsal zu verwenden hat.
§ 16
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Diese Fassung der Satzung wurde beim ordentlichen Gauturntag am 21. März 2025 in Kraichtal-Gochsheim beschlossen.
(2) Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim in Kraft.
(3) Im Falle von Beanstandungen durch das Registergericht wird der Gauvorstand ermächtigt, durch geeignete Änderungen bzw. Ergänzungen der Satzung das Eintragungshindernis zu beseitigen. Etwaige Änderungen bzw. Ergänzungen sind beim folgenden ordentlichen Gauturntag bekannt zu geben.
Für die Richtigkeit gezeichnet: Alfons Riffel, Gauvorsitzender
