Neue Jugendordnung ab 2020
Bei der Vollversammlung der TUJU 2020 wurde die "Neue Jugendordnung" in Kraft gesetzt. Hier klicken
Erw. Führungszeugnis / Selbstverpflichtungserklärung für ÜL in Jugendarbeit
Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis
In Umsetzung des Bundekinderschutzgesetzes fordern seit einiger Zeit die Landratsämter – nunmehr auch des Landkreises Karlsruhe – von allen Vereinen, die Umgang mit Kindern und Jugendlichen haben, sich ein sogenanntes erweitertes polizeiliches Führungszeugnis ihrer im Kinder- und Jugendbereich tätigen Übungsleiter und Trainer vorlegen zu lassen. Dadurch soll vor allem erreicht werden, dass wegen Sexualdelikten einschlägig vorbestrafte Personen nicht in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen kommen. Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis wird bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde beantragt. Bei Benutzung im Bereich gemeinnütziger Vereine ist die Beantragung kostenlos (Gebührenbefreiung auf Antrag). Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis hat eine Gültigkeit von 5 Jahren.
An dieser Handhabung hat sich in der praktischen Vereinsarbeit erhebliche Kritik entzündet, weil in einem erweiterten polizeilichen Führungszeugnis nicht nur Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verzeichnet sind, sondern sämtliche Straftaten der entsprechenden Person, also von der „Schwarzfahrt in Öffentlichen Verkehrsmitteln“ (= Leistungserschleichung) über Ladendiebstahl bis hin zur Trunkenheitsfahrt. Viele Vereine lehnen deshalb ab, von ihren im Kinder- und Jugendbereich tätigen Übungsleitern und Trainern ein solches erweitertes polizeiliches Führungszeugnis zu verlangen.
Als „milderes Mittel“ kann der Verein alle im Kinder- und Jugendbereich tätigen Personen die als Muster beigefügte Selbstverpflichtungserklärung unterschreiben lassen, und diese zu seinen Personalakten nehmen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Selbstverpflichtungserklärung das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis nicht ersetzt, allerdings ein erster Schritt ist, den gebotenen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt und sexuellem Missbrauch im Sportverein überhaupt zu thematisieren und eine Kultur des Hinsehens zu etablieren. Nähere Informationen können aus der kostenlos über die Deutsche Sportjugend (www.dsj.de) zu beziehende Broschüre „Handlungsleitfaden gegen sexualisierte Gewalt im Sport“ entnommen werden.
Selbstverpflichtungserklärung für Übungsleiter/innen in der Jugendarbeit
- Ich verpflichte mich, alles in meinen Kräften stehende zu tun, dass in meiner sportlichen Jugendarbeit im Verein keine Grenzverletzungen, kein sexueller Missbrauch und keine sexualisierte Gewalt möglich werden.
- Ich will die mir anvertrauten Jungen und Mädchen, Kinder und Jugendlichen vor Schaden und Gefahren, Missbrauch und Gewalt schützen.
- Ich respektiere die individuelle Persönlichkeit von Kindern und Jugendlichen und bringe ihnen Wertschätzung und Vertrauen entgegen.
- Ich respektiere die Intimsphäre und die persönlichen Grenzen der Scham der mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen sowie der anderen Vereinsmitglieder.
- Ich nehme die individuellen Empfindungen der Kinder und Jugendlichen zu Nähe und Distanz gegenüber anderen Menschen ernst und respektiere ihre persönlichen Grenzen.
- Ich habe eine besondere Vertrauens- und Autoritätsstellung gegenüber Kindern. Diese Position darf ich nicht missbrauchen. Als Vereinsmitarbeiter/in nutze ich meine Rolle nicht für sexuelle Kontakte zu mir anvertrauten jungen Menschen aus. Mir ist bewusst, dass jede sexuelle Handlung mit Schutzbefohlenen eine strafbare Handlung ist, mit entsprechenden disziplinarischen und eventuellen strafrechtlichen Folgen.
- Abwertendes sexistisches, diskriminierendes und gewalttätiges verbales und nonverbales Verhalten toleriere ich nicht und beziehe dagegen Stellung.
- Ich nehme Grenzüberschreitungen durch andere Mitarbeitende und Teilnehmende in Gruppen, Mannschaften, bei Angeboten und Aktivitäten des Sportvereins bewusst wahr und vertusche sie nicht. Ich spreche die Situation bei den Beteiligten offen an.
- Im „Konfliktfall“ ziehe ich (professionelle) fachliche Unterstützung und Hilfe hinzu und informiere die Verantwortlichen des Vereins. Dabei steht der Schutz der Kinder und Jugendlichen an erster Stelle.
- Ich fördere bei den mir anvertrauten Kindern und Jugendlichen ein gesundes Selbstbewusstsein und die Fähigkeit zur Selbstbestimmung. Denn:
„Starke Kinder und Jugendliche“ können nein sagen und sind weniger gefährdet
Ich versichere ferner, dass ich nicht wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Dreizehnter Abschnitt des Strafgesetzbuches – StGB) rechtskräftig verurteilt bin und dass wegen einer solchen Straftat auch kein Ermittlungsverfahren gegen mich anhängig ist. Ich verpflichte mich, sollte ich Kenntnis über Ermittlungen gegen mich wegen einer solchen Straftat erhalten, unverzüglich den Vorstand des (Name des Vereins einfügen) hierüber zu informieren.
Kraichturngau Bruchsal im März 2016
Versäumnisgebühr bei Nichtteilnahme an der TuJu-Vollversammlung
Erhöhung Mitgliedsbeitrag der Vereine
- Vereine, die im Vorjahr bei der Mitglieder-Bestandserhebung des BSB Nord bis zu 100 Vereinsmitglieder unter „Turnen“ gemeldet haben, zahlen einen jährlichen Gaubeitrag von € 200,00.
- Vereine, die im Vorjahr bei der Mitglieder-Bestandserhebung des BSB Nord 101 bis 500 Vereinsmitglieder unter „Turnen“ gemeldet haben, zahlen einen jährlichen Gaubeitrag von € 230,00.
- Vereine, die im Vorjahr bei der Mitglieder-Bestandserhebung des BSB Nord mehr als 501 Vereinsmitglieder unter „Turnen“ gemeldet haben, zahlen einen jährlichen Gaubeitrag von € 260,00.
Änderung der Ehrungsordnung - Sportler
Änderung der Ehrungsordnung - Gauehrennadeln Gold und Silber
(1) Bei der Verleihung der Gauehrennadel in Silber mit Urkunde soll der zu Ehrende in der Regel das 25. Lebensjahr vollendet haben.