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Neue Jugendordnung ab 2020

Bei der Vollversammlung der TUJU 2020 wurde die "Neue Jugendordnung" in Kraft gesetzt. Hier klicken

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Erw. Führungszeugnis / Selbstverpflichtungserklärung für ÜL in Jugendarbeit

 Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis

In Umsetzung des Bundekinderschutzgesetzes fordern seit einiger Zeit die Landratsämter – nunmehr auch des Landkreises Karlsruhe – von allen Vereinen, die Umgang mit Kindern und Jugendlichen haben, sich ein sogenanntes erweitertes polizeiliches Führungszeugnis ihrer im Kinder- und Jugendbereich tätigen Übungsleiter und Trainer vorlegen zu lassen. Dadurch soll vor allem erreicht werden, dass wegen Sexualdelikten einschlägig vorbestrafte Personen nicht in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen kommen. Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis wird bei der jeweiligen Wohnsitzgemeinde beantragt. Bei Benutzung im Bereich gemeinnütziger Vereine ist die Beantragung kostenlos (Gebührenbefreiung auf Antrag). Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis hat eine Gültigkeit von 5 Jahren.

An dieser Handhabung hat sich in der praktischen Vereinsarbeit erhebliche Kritik entzündet, weil in einem erweiterten polizeilichen Führungszeugnis nicht nur Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verzeichnet sind, sondern sämtliche Straftaten der entsprechenden Person, also von der „Schwarzfahrt in Öffentlichen Verkehrsmitteln“ (= Leistungserschleichung) über Ladendiebstahl bis hin zur Trunkenheitsfahrt. Viele Vereine lehnen deshalb ab, von ihren im Kinder- und Jugendbereich tätigen Übungsleitern und Trainern ein solches erweitertes polizeiliches Führungszeugnis zu verlangen.

Als „milderes Mittel“ kann der Verein alle im Kinder- und Jugendbereich tätigen Personen die als Muster beigefügte Selbstverpflichtungserklärung unterschreiben lassen, und diese zu seinen Personalakten nehmen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Selbstverpflichtungserklärung das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis nicht ersetzt, allerdings ein erster Schritt ist, den gebotenen Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt und sexuellem Missbrauch im Sportverein überhaupt zu thematisieren und eine Kultur des Hinsehens zu etablieren. Nähere Informationen können aus der kostenlos über die Deutsche Sportjugend (www.dsj.de) zu beziehende Broschüre „Handlungsleitfaden gegen sexualisierte Gewalt im Sport“ entnommen werden.

 

Selbstverpflichtungserklärung für Übungsleiter/innen in der Jugendarbeit

  • Ich verpflichte mich, alles in meinen Kräften stehende zu tun, dass in meiner sportlichen Jugendarbeit im Verein keine Grenzverletzungen, kein sexueller Missbrauch und keine sexualisierte Gewalt möglich werden.
  • Ich will die mir anvertrauten Jungen und Mädchen, Kinder und Jugendlichen vor Schaden und Gefahren, Missbrauch und Gewalt schützen.
  • Ich respektiere die individuelle Persönlichkeit von Kindern und Jugendlichen und bringe ihnen Wertschätzung und Vertrauen entgegen.
  • Ich respektiere die Intimsphäre und die persönlichen Grenzen der Scham der mir anvertrauten Kinder und Jugendlichen sowie der anderen Vereinsmitglieder.
  • Ich nehme die individuellen Empfindungen der Kinder und Jugendlichen zu Nähe und Distanz gegenüber anderen Menschen ernst und respektiere ihre persönlichen Grenzen.
  • Ich habe eine besondere Vertrauens- und Autoritätsstellung gegenüber Kindern. Diese Position darf ich nicht missbrauchen. Als Vereinsmitarbeiter/in nutze ich meine Rolle nicht für sexuelle Kontakte zu mir anvertrauten jungen Menschen aus. Mir ist bewusst, dass jede sexuelle Handlung mit Schutzbefohlenen eine strafbare Handlung ist, mit entsprechenden disziplinarischen und eventuellen strafrechtlichen Folgen.
  • Abwertendes sexistisches, diskriminierendes und gewalttätiges verbales und nonverbales Verhalten toleriere ich nicht und beziehe dagegen Stellung.
  • Ich nehme Grenzüberschreitungen durch andere Mitarbeitende und Teilnehmende in Gruppen, Mannschaften, bei Angeboten und Aktivitäten des Sportvereins bewusst wahr und vertusche sie nicht. Ich spreche die Situation bei den Beteiligten offen an.
  • Im „Konfliktfall“ ziehe ich (professionelle) fachliche Unterstützung und Hilfe hinzu und informiere die Verantwortlichen des Vereins. Dabei steht der Schutz der Kinder und Jugendlichen an erster Stelle.
  • Ich fördere bei den mir anvertrauten Kindern und Jugendlichen ein gesundes Selbstbewusstsein und die Fähigkeit zur Selbstbestimmung. Denn:

„Starke Kinder und Jugendliche“ können nein sagen und sind weniger gefährdet

Ich versichere ferner, dass ich nicht wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Dreizehnter Abschnitt des Strafgesetzbuches – StGB) rechtskräftig verurteilt bin und dass wegen einer solchen Straftat auch kein Ermittlungsverfahren gegen mich anhängig ist. Ich verpflichte mich, sollte ich Kenntnis über Ermittlungen gegen mich wegen einer solchen Straftat erhalten, unverzüglich den Vorstand des (Name des Vereins einfügen) hierüber zu informieren.

Kraichturngau Bruchsal im März 2016

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Versäumnisgebühr bei Nichtteilnahme an der TuJu-Vollversammlung

 
Der Gauturntag beschließt mit Wirkung ab dem Jahr 2014:
 
„Für jeden Mitgliedsverein, der bei der Mitglieder-Bestandserhebung des BSB Nord im Vorjahr Vereinsmitglieder unter 19 Jahren unter „Turnen“ gemeldet hat, ist die Vollversammlung der Turnerjugend eine Pflichtveranstaltung.
 
Nimmt kein Vertreter des Vereins an der Vollversammlung der Turnerjugend teil, ist der betreffende Verein verpflichtet, an die Jugendkasse eine Versäumnisgebühr von € 25,00 zu entrichten. Die Versäumnisgebühr wird per Lastschrift (ab 2014 SEPA-Lastschriftmandat) vom zahlungspflichtigen Verein eingezogen.
 
Die Versäumnisgebühr fällt nicht an, wenn vom betreffenden Verein mindestens ein Vertreter anwesend ist. Der Vertreter muss Mitglied des von ihm vertretenen Vereins sein; eine Bevollmächtigung Dritter ist nicht möglich.
 
Die Mitglieder des Jugendausschusses des Kraichturngaues werden als Vertreter derjenigen Vereine gewertet, in denen sie Mitglied sind.“
 
Jörg Wontorra
Gau-Ehrenvorsitzender
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Erhöhung Mitgliedsbeitrag der Vereine

 
 
Der Gauturntag beschließt ab dem Jahr 2013 die Erhebung des von den Mitgliedsvereinen jährlich zu zahlenden Gaubeitrages nach folgendem Modus:
  • Vereine, die im Vorjahr bei der Mitglieder-Bestandserhebung des BSB Nord bis zu 100 Vereinsmitglieder unter „Turnen“ gemeldet haben, zahlen einen jährlichen Gaubeitrag von € 200,00.
  •  
  • Vereine, die im Vorjahr bei der Mitglieder-Bestandserhebung des BSB Nord 101 bis 500 Vereinsmitglieder unter „Turnen“ gemeldet haben, zahlen einen jährlichen Gaubeitrag von € 230,00.
  •  
  • Vereine, die im Vorjahr bei der Mitglieder-Bestandserhebung des BSB Nord mehr als 501 Vereinsmitglieder unter „Turnen“ gemeldet haben, zahlen einen jährlichen Gaubeitrag von € 260,00.
  •  
Die jeweiligen  Gaubeiträge sind am 1. April eines jeden Jahres zur Zahlung fällig und werden per Lastschrift (ab 2014 SEPA-Lastschriftmandat) vom Konto des zahlungspflichtigen Vereins eingezogen.
 
Jörg Wontorra,
Gau-Ehrenvorsitzender
 
 
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Änderung der Ehrungsordnung - Sportler

 
§ 2 Abs. 2
Aktive Sportler der Mitgliedsvereine des Kraichturngaues, die in einer vom DTB vertretenen Sportart nachstehend aufgeführte Erfolge erzielt haben, können im Rahmen der jährlichen Sportlerehrung geehrt werden.
a) Bei Internationalen Meisterschaften muss ein Platz in der ersten Hälfte der Ränge belegt werden.
b) Bei Deutschen Meisterschaften oder Deutschen Turnfesten müssen durch Einzel-Teilnehmer die Plätze 1 bis 5, durch Mannschaften und Gruppen die Plätze 1 bis 3 belegt werden.
c) Bei Baden-Württembergischen Meisterschaften (ohne Bestenkämpfe) oder bei Baden-Württembergischen Landesturnfesten muss der 1. Platz belegt werden.
d) Sportler aus einem Mitgliedsverein des Kraichturngaues, die beim Deutschlandpokal oder Deutschland-Cup der Landesturnverbände starten, müssen mit dem Team die Plätze 1 bis 3 belegt haben.
e) Sieger von Hochschulmeisterschaften oder vergleichbaren Wettbewerben in einer vom Deutschen Turner-Bund vertretenen Sportart können geehrt werden. Die Entscheidung trifft das vom Gauturnrat berufene Ehrungs-Gremium.
 
§ 11
Diese Fassung der Ehrungsordnung wurde vom Gauturnrat in seiner Sitzung vom 28.11.2012 in Wiesental beschlossen. Sie tritt am 01.01.2013 in Kraft.
 
 
 
 
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Änderung der Ehrungsordnung - Gauehrennadeln Gold und Silber

Neufassung des §3 der EO des Abs. 1 und 2 und §11
 
In der Regel erfolgt die Verleihung unter folgenden Voraussetzungen:
(1) Bei der Verleihung der Gauehrennadel in Silber mit Urkunde soll der zu Ehrende in der Regel das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Für die Verleihung der Gauehrennadel in Silber mit Urkunde ist eine ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 10 Jahren im Verein oder 5 Jahren im Turngau erforderlich. Die Tätigkeiten in unterschiedlichen Gliederungen der Turnbewegung (Verein - Turngau) können addiert werden, wobei eine Tätigkeit im Turngau doppelt zählt.
 
(2) Bei der Verleihung der Gauehrennadel in Gold mit Gauehrenbrief soll der zu Ehrende in der Regel das 30. Lebensjahr vollendet haben.
Für die Verleihung der Gauehrennadel in Gold mit Gauehrenbrief ist eine ehrenamtliche Tätigkeit von mindestens 15 Jahren im Verein oder 10 Jahren im Turngau erforderlich. Die Tätigkeiten in unterschiedlichen Gliederungen der Turnbewegung (Verein - Turngau) können addiert werden, wobei eine Tätigkeit im Turngau doppelt zählt.
 
(3) Die Ehrenmitgliedschaft wird als höchste Auszeichnung des Kraichturngaues für langjährige, außergewöhnliche und verdienstvolle Mitarbeit in führender Position im Turngau verliehen. Mit der Verleihung kann dem Geehrten ein besonderer Titel (z.B. Gauehrenvorsitzender) zugesprochen werden. Ehrenmitglieder haben lebenslang Sitz und Stimme im Gauvorstand.
 
 
§ 11
Diese Fassung der Ehrungsordnung wurde vom Gauturnrat in seiner Sitzung vom 28.11.2012 in Wiesental beschlossen. Sie tritt am 01.01.2013 in Kraft.
 
 
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